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# § 5 FloristMPrV — Handlungsobjekte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum oder Anlass. In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die floristischen Gestaltungsformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.

(2)

- 1. Themenbezogene Floristik geht von einem oder mehreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aussagekräftigen Werkstück gestaltet werden.

- 2. Raumbezogene Floristik wird bestimmt von den Größenverhältnissen, der Architektur und den Stilelementen eines Raumes (innen oder außen), denen die floristischen Werkstücke angepasst werden.

- 3. Anlassbezogene Floristik wird bestimmt durch Ereignisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und weltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die traditionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer Werkstücke begangen werden.

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Zitiervorschlag: § 5 FloristMPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMPrV/5

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