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§ 3 FloristMPrV — Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.12.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:

1.
Handlungsbereiche (§ 4) und
2.
Handlungsobjekte (§ 5).

(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Abs. 6.