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# § 9 FloristMFPrV — Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

- 1. in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,

- 2. in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5

  - a) für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,

  - b) in der Präsentation mit Fachgespräch sowie

- 3. im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.

(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung:

- 1. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,

- 2. für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,

- 3. für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und

- 4. für die Präsentation mit Fachgespräch.

Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitiervorschlag: § 9 FloristMFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FloristMFPrV/9

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