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# § 5 FloristMFPrV — Handlungsobjekte

Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung  
Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Handlungsobjekte sind floristische Werkstücke, die in ihrer Gestaltung bezogen werden auf Thema, Raum oder Anlass. In der Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie die floristischen Gestaltungsformen und -mittel beherrscht und diese bei unterschiedlichen Anforderungen und Kundenwünschen anwenden kann.

(2) Dabei

- 1. geht die themenbezogene Floristik von einem oder mehreren floristischen Werkstoffen aus, die zu einem aussagekräftigen Werkstück gestaltet werden,

- 2. wird die raumbezogene Floristik bestimmt von den Größenverhältnissen, der Architektur und den Stilelementen eines Raumes, sowohl innen als auch außen, denen die floristischen Werkstücke angepasst werden,

- 3. wird die anlassbezogene Floristik bestimmt durch Ereignisse des menschlichen Lebens sowie religiöse und weltliche Feste, nach Sitten und Brauchtum, die traditionsgemäß unter Verwendung bestimmter floristischer Werkstücke begangen werden.

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Zitiervorschlag: § 5 FloristMFPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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