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§ 3 FloristMFPrV — Gliederung der Prüfung

Floristmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung

Stand: 17.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf:

1.
Handlungsbereiche nach § 4 und
2.
Handlungsobjekte nach § 5.

(2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.