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# § 13 FloristAusbV 2025 — Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“

Floristen-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Warenwirtschaft“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. das Vorgehen zur Beschaffung von Waren zu beschreiben,

- 2. die Annahme und Kontrolle von Waren zu erläutern,

- 3. die werterhaltende Lagerung von Waren zu erläutern,

- 4. Marketingmaßnahmen anlassbezogen auszuwählen und deren Umsetzung zu beschreiben,

- 5. die Präsentation von Waren darzustellen,

- 6. den Verkauf von Waren unter Nutzung von Zahlungssystemen und Kassensystemen zu erklären,

- 7. die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit darzustellen sowie

- 8. wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 13 FloristAusbV 2025

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FloristAusbV%202025/13

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