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# § 1 FlexMstrV — Berufsbild

Flexografenmeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Flexografen-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Herstellung von Stempeln, insbesondere aus Gummi und Fotopolymeren, sowie von Flexklischees, Auswaschreliefdruckplatten und Drucktypen aus Gummi und anderen flexiblen Werkstoffen,

- 2. Zusammenbau und Instandsetzung von Stempeln.

(2) Dem Flexografen-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der verschiedenen Maßsysteme für die Satzherstellung sowie der Schriftarten,

- 2. Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen, Anlagen und Systeme der Satz-, Repro-, Stempel- und Druckplattenherstellung,

- 3. Kenntnisse der chemischen Funktionen und Reaktionen der Entwickler und Zusatzlösungen,

- 4. Kenntnisse der setztechnischen und typografischen Grundregeln, Entwurfstechniken und Gestaltungsgrundsätze,

- 5. Kenntnisse der Kopiervorlagen nach Arten, Herstellungsmethoden und Qualitäten,

- 6. Kenntnisse der verschiedenen Verfahren der Stempel- und Druckplattenherstellung,

- 7. Kenntnisse des Vulkanisierungsprozesses,

- 8. Kenntnisse der Nachbearbeitung der Druckplatten,

- 9. Kenntnisse der Orthographie, des Korrekturlesens und der Korrekturzeichen,

- 10. Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüfmethoden sowie der Meß- und Prüfgeräte,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien und Regeln der Technik,

- 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Chemie und Physik,

- 13. Kenntnisse der Materialien für die Satz-, Repro-, Stempel- und Druckplattenherstellung,

- 14. Kenntnisse über Stempelfarben, Flexodruckfarben, Lösemittel, Stempelwaren und Stempelzubehör,

- 15. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,

- 16. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,

- 17. Kenntnisse der Qualitätssicherung und -kontrolle,

- 18. Beurteilen von Bild- und Textvorlagen sowie Festlegen von Verfahrenswegen zum Herstellen von Gummistempeln, Fotopolymerstempeln, Signier-, Bänder- und Räderstempeln mit Druckelementen aus Gummi und Kunststoffen,

- 19. Berechnen des Satzumfanges,

- 20. Festlegen von Satzanweisungen, Kodierungen und Satzparametern sowie von Geräten, Maschinen und Materialien,

- 21. Prüfen von Zwischenprodukten und Arbeitsergebnissen sowie Anwenden von Korrekturverfahren,

- 22. Messen und Prüfen der Kopierfähigkeit von Vorlagen, der Relieftiefe von Stempel- und Druckplatten sowie der Qualität des Abdrucks,

- 23. Herstellen von Stempeln und Druckplatten in verschiedenen Satzarten,

- 24. Instandhalten der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen,

- 25. Zeichnen von Entwürfen, typografisches Gestalten von Texten, Signets, Schmucklinien und Stempelsatz,

- 26. Herstellen von Film- und Papiermontagen,

- 27. Herstellen von berufsbezogenen Reproarbeiten,

- 28. Ein- und Auskopieren von Schriften, Signets und Strichzeichnungen auf Papier oder Film,

- 29. Verarbeiten von Film- und Fotopapiermaterialien.

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Zitiervorschlag: § 1 FlexMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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