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§ 1 FleiAusbV 2005 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf Fleischer/Fleischerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 32 der Anlage A der Handwerksordnung und
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.