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# § 19 FlaggRG

Flaggenrechtsgesetz  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe haben die Strafverfolgungsbehörde im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung an die Flaggenbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Seeaufgabengesetz zu übermitteln. Zu diesem Zweck ist eine Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entscheidung an die Flaggenbehörde auch in sonstigen den Seeverkehr und Seetransport berührenden Strafsachen, zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zulässig. In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des Schiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer, soweit erteilt, anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 19 FlaggRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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