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# § 6 FlUUG — Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Unfall oder eine schwere Störung, unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen Wege

- 1. den Eintragungsstaat,

- 2. den Halterstaat,

- 3. den Herstellerstaat,

- 4. den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und

- 5. bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 2.250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.

(2) Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach den international üblichen Verfahren. Soweit die Unterrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 6 FlUUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/6

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