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# § 3 FlUStatV — Auskunftspflichtige, ergänzende Angaben, Form der Übermittlung an das Statistische Bundesamt

Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt unter Angabe ihrer Bezeichnung sowie der Anschrift der zuständigen Arbeitseinheit einschließlich ihrer Telekommunikationsanschlussnummer und Adresse für elektronische Post die Angaben zum Erhebungskatalog für die Zeiträume nach § 1 Satz 2 spätestens sechs Wochen nach deren jeweiligem Ablauf. Das Statistische Bundesamt löscht die behördenbezogenen Angaben spätestens zehn Jahre nach Abschluss der Erhebung.

(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt für die Zeiträume nach 2008 ausschließlich elektronisch. Das Statistische Bundesamt kann die Datensatzformate, die technischen Übermittlungsformate und die Übermittlungsverfahren festlegen.

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Zitiervorschlag: § 3 FlUStatV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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