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# § 8 FlRV

Flaggenrechtsverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie

- 1. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1

  - a) die Baunummer des Schiffes und

  - b) bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;

- 2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;

- 3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben

  - a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers,

  - b) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und

  - c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Ferner sind vorzulegen:

- 1. ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,

- 2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und

- 3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.

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Zitiervorschlag: § 8 FlRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/8

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