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# § 21 FlRV

Flaggenrechtsverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten aufgenommen:

- 1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer;

- 2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,

  - a) der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,

  - b) die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,

  - c) das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung und

  - d) die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist;

- 3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,

  - a) der Schiffsname,

  - b) der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff,

  - c) der Bauort und das Baujahr,

  - d) der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,

  - e) der Name des Eigentümers,

  - f) die Rumpflänge des Schiffes und

  - g) die Nummer des Flaggenzertifikats;

- 4. bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie

  - a) der Name des Eigentümers,

  - b) das Unterscheidungssignal,

  - c) die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,

  - d) die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und

  - e) das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;

- 5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;

- 6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;

- 7. alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.

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Zitiervorschlag: § 21 FlRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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