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# § 16 FlRV

Flaggenrechtsverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.

(2) In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:

- 1. die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,

- 2. die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,

- 3. die Motornummer,

- 4. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale,

- 5. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und

- 6. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat.

(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 16 FlRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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