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§ 10 FlRV

Flaggenrechtsverordnung

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren.