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# § 9 FlGlasTechAusbV — Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung

Flachglastechnologenausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,

- 2. Werkzeuge und Material auszuwählen,

- 3. Arbeitsschritte festzulegen,

- 4. Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,

- 5. Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,

- 6. die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,

- 7. Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und

- 8. Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück herstellen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 9 FlGlasTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/9

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