nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 FlGlasTechAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Flachglastechnologenausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,

- 2. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 3. manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,

- 4. Instandhalten von Maschinen und Anlagen,

- 5. maschinelles Trennen von Flachglas,

- 6. maschinelles Bearbeiten von Flachglas,

- 7. Veredeln von Oberflächen,

- 8. Fügen von Flachgläsern,

- 9. thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie

- 10. Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

- 4. Umweltschutz.

---

Zitiervorschlag: § 4 FlGlasTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlGlasTechAusbV/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
