Zuständig für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Fleischgesetzes
ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im
Rahmen der Zuständigkeit nach § 1.
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Zuständig für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Fleischgesetzes
ist das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im
Rahmen der Zuständigkeit nach § 1.