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# Anlage 2 FlGDV 2 — (zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1) Inhalt des Ausbildungskurses

2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2195)

Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen:

- 1. Praktischer TeilIm praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von Schlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizierungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte und Klassifizierungsverfahren zu unterrichten.

- 2. Theoretischer TeilIm theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:

  - a) fachspezifische Kenntnisse über

    - - die Klassifizierungssysteme und die zugelassenen Klassifizierungsverfahren,

    - - die Anwendung, Funktion und Kontrolle von Klassifizierungsgeräten,

    - - die Schlachtkörperanatomie und die Schnittführung und

    - - die Grundlagen der Schlachttechnologie,

  - b) die Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die Zuständigkeiten der beteiligten Institutionen sowie

  - c) die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere

    - aa) die europäischen und nationalen Bestimmungen über Handelsklassen und Preismeldungen für die jeweilige Tierart (Rinder-, Schweine- bzw. Schafschlachtkörper),

    - bb) das Handelsklassengesetz,

    - cc) das Fleischgesetz und seine Durchführungsverordnungen,

    - dd) das Lebensmittelhygienerecht (Auszüge),

    - ee) das Eichrecht (Auszüge),

    - ff) die Viehverkehrsverordnung (Auszüge),

    - gg) das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Auszüge),

    - hh) die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung (Auszüge) und

    - ii) das Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Auszüge).

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Zitiervorschlag: Anlage 2 FlGDV 2

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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