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# § 6 FlBeihV — Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Lagerräume sowie die Aufnahme der Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.

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Zitiervorschlag: § 6 FlBeihV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FlBeihV/6

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