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§ 21 FlüHG — Aufbringung der Mittel

Flüchtlingshilfegesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Aufwendungen für die Leistungen nach Abschnitt III trägt der Bund.