nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5a FlüAG (Nordrhein-Westfalen) — Datenschutz

Flüchtlingsaufnahmegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der beteiligten Behörden, insbesondere zur Erfüllung ihrer Prüfungs- und Mitteilungspflichten, erforderlich ist. Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sind insbesondere der Kreis der Betroffenen, die Art der Daten, die erhoben und verarbeitet werden dürfen, Anlass und Zweck der Datenverarbeitung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form sowie verfahrensbezogene Einzelheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des monatlichen Meldeverfahrens, festzulegen.

---

Zitiervorschlag: § 5a FlüAG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Fl%C3%BCAG/5a

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
