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# § 2 FlüAG (Nordrhein-Westfalen) — Personenkreis

Flüchtlingsaufnahmegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst

1. ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

1a. ausländische Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes gestellt haben, nicht über ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht verfügen und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder,

2. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung besitzen oder beantragt oder um einen entsprechenden Schutz nachgesucht haben,

3. ausländische Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern sie ab dem 1.1.2005 aus dem Ausland aufgenommen wurden und sofern sie keine mit eingereisten Familienangehörigen von Ausländern sind, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde,

4. unerlaubt eingereiste ausländische Personen, die nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes verteilt worden sind.

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Zitiervorschlag: § 2 FlüAG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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