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# Anlage FischwAusbV — (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

Fischwirtausbildungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2016,319 - 325)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
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1	Fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)	a)fischereiliche Nutztiere, insbesondere Fische, Krebse und Muscheln, unterscheidenb)morphologische, anatomische und physiologische Merkmale von fischereilichen Nutztieren beurteilenc)Umweltansprüche fischereilicher Nutztiere bei der Bewirtschaftung von Gewässern berücksichtigend)arttypisches Verhalten, Nahrungsansprüche und Lebenszyklen bei der Bestandsbewirtschaftung berücksichtigene)Gewässerformen und -strukturen unterscheiden und für die fischereiliche Nutzung beurteilenf)physikalische und chemische Eigenschaften des Wassers feststellen und bei der Gewässerbewirtschaftung berücksichtigen	13	
2	Fischfang und fischereiliche Erzeugung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)	a)Fangmethoden auswählen und anwendenb)Fangplätze auswählenc)Fische entnehmen, sortieren, transportieren und hälternd)Fische betäuben, töten und schlachtene)geschlachtete Fische und Fischprodukte lagern und transportierenf)Schlachtabfälle lagern und entsorgen	14	
g)Gewässer und Fischbestände bewirtschaftenh)Hegemaßnahmen planen und durchführen		4
3	Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)	a)Gesundheitszustand feststellen und bewertenb)Gesundheitsgefährdungen identifizieren und Maßnahmen einleitenc)Bestimmungen des Tierschutzes anwenden	7	
d)Gefährdungen und Notfälle erkennen sowie Maßnahmen einleiten		4
4	Witterungs- und Umweltverhältnisse (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)	a)Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentierenb)Witterungs- und Umwelteinflüsse bei der Bewirtschaftung von Gewässern beurteilen und berücksichtigenc)Wetterinformationen einholen, bewerten und nutzend)Witterungsverhältnisse bei der Arbeitsplanung berücksichtigen	4	
5	Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)	a)Ausrüstung auswählen und einsetzenb)Ausrüstung reinigen, pflegen, prüfen und wartenc)Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, beurteilen und instand setzend)Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge, insbesondere Wasserfahrzeuge, auswählen und einsetzene)Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge reinigen, pflegen, instand halten und für den Einsatz vorbereitenf)Holz, Metalle und Kunststoffe zur Herstellung und Instandsetzung von Fischereigeräten be- und verarbeiteng)Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeuge bedienen und dabei Werterhaltung beachtenh)Schutzmaßnahmen, insbesondere an Maschinen, Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeugen und elektrischen Anlagen, beachteni)Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden	12	
j)Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, herstellenk)Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenl)Wartung von Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen veranlassenm)Arbeits- und Betriebsstoffe beschaffen, annehmen, kennzeichnen, lagern, transportieren, einsetzen und entsorgen		5
6	Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)	a)Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen und dokumentierenb)Menge, Größe und Qualität von Fischen und Fischereierzeugnissen feststellen, bewerten und dokumentierenc)Fische bearbeiten, verarbeiten, konservieren und veredelnd)Fische und Fischereierzeugnisse kühlen und lagern	11	
e)Fische und Fischereierzeugnisse unter Berücksichtigung der Markterfordernisse vermarktenf)bei der Preiskalkulation mitwirkeng)Lieferscheine und Rechnungen erstellen		4
7	Betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)	a)Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzenb)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenc)Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführend)Gespräche situationsgerecht führen, Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragene)Arbeitsabläufe, insbesondere auch unter Berücksichtigung ergonomischer Aspekte, planen und durchführen	5	
		f)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerteng)nationale und internationale fischereirelevante rechtliche Regelungen unter Nutzung einschlägiger Informations- und Beratungsangebote anwenden		
		h)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteileni)Geschäftsvorgänge einschließlich Kalkulationen bearbeiten, insbesondere Angebote vergleichen sowie Einkäufe und Lieferungen vorbereiten und kontrollierenj)Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit branchenspezifischen Organisationen beurteilen und nutzen		4
8	Qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)	a)betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umsetzen und dokumentierenb)Qualitätsmängel und ihre Ursachen erkennen, zu deren Behebung beitragen und dokumentieren	4	
c)Methoden zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen anwenden		2
9	Kundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)	a)die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kunden und Kundinnen berücksichtigenb)Sachverhalte darstellenc)Kundenwünsche entgegennehmen, Kunden und Kundinnen beraten und Gespräche situationsgerecht führend)Informationen beschaffen, einordnen und auswertene)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzenf)Daten erfassen sowie Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten	8	
g)betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und Bindung von Kunden und Kundinnen darstellenh)Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Ökosystemen unter Berücksichtigung guter fachlicher Praxis darstellen		3
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
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1	Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)	a)physikalische und chemische Eigenschaften von natürlichen und künstlichen Wasserkörpern untersuchen, beurteilen und dokumentierenb)Wasserqualität und Gewässergüte anhand von Zeigerpflanzen und -tieren beurteilenc)physikalische und chemische Eigenschaften von künstlichen Wasserkörpern gemäß artspezifischer Ansprüche regulieren		
		d)Nutzungs- und Ertragswert von Fischereigewässern einschätzene)Möglichkeiten und Folgen fischereilicher Nebennutzungen und des Gemeingebrauchs für Fischereigewässer beurteilenf)Auswirkungen nicht fischereilicher Nutzungen und wasserbaulicher Veränderungen auf Fischereigewässer beurteileng)Möglichkeiten des Zuerwerbs durch gewässerbezogene Dienstleistungen unterscheidenh)an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Gewässerbewirtschaftung, des Naturschutzes und der Kulturlandschaftspflege für private und öffentliche Träger mitwirken		6
2	Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)	a)bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung mitwirkenb)Funktionsfähigkeit von Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung kontrollieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifenc)Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung bewirtschaftend)Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung instand halten		10
3	Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)	a)Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung von Kreislaufsystemen beurteilenb)Kreislaufsysteme betreiben und kontrollieren sowie Funktionsfähigkeit erhalten, Störungen feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen		4
4	Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)	a)Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischart und -größe sowie Gewässerstrukturen und Wasserkörper auswählenb)Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzenc)Fanggeräte, insbesondere Netzfanggeräte, reinigen, instand halten und lagern		10
5	Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)	a)Fische nach Merkmalen, insbesondere Art, Geschlecht, Reifegrad, Kondition, Gesundheitszustand und Größe, sowie nach Zuchtzielen auswählenb)Vermehrungs- und Erbrütungsmethoden auswählen und Laichprodukte gewinnenc)Aufzucht- und Haltungsmethoden auswählen und anwendend)Besatzdichten für Haltung, Hälterung und Transport bestimmene)Futtermittel auswählen und Futterbedarf ermittelnf)Fütterungsmethoden auswählen und anwendeng)Futtermittel lagernh)Abfischen und Sortieren von Fischeni)Fische hälternj)Transportmöglichkeiten auswählen und Transporte planen		16
		k)Fische und Laichprodukte für den Transport vorbereiten und transportierenl)Daten und Maßnahmen zur Zucht, Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung und zum Transport dokumentieren		
6	Fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)	a)Hygienemaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren, insbesondere für Aquakulturanlagen, Haltungs-, Hälterungs-, Transporteinrichtungen und Geräteb)Vorsorgemaßnahmen zum Erhalt der Fischgesundheit treffenc)Gesundheitszustand von Fischen beurteilend)Parasitenbefall und Krankheitssymptome erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen einleitene)an der Erstellung von Notfallplänen mitwirkenf)Gefährdungen erkennen und Maßnahmen einleiteng)Anwesenheit von Schadorganismen erkennen, deren Gefährdungspotenzial beurteilen und diese Schadorganismen abwehrenh)Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen planen und erstelleni)Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen kontrollieren und erhalten		6
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
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1	Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)	a)Meeresgebiete unterscheiden und im Hinblick auf wirtschaftliche Ertragsfähigkeit beurteilenb)Zusammenhänge der Populationsdynamik bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigenc)biologische Zusammenhänge der Lebensräume und Fanggebiete erläutern und bei der fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigend)Möglichkeiten und Folgen konkurrierender Meeresnutzungen einschließlich mariner Aquakultur für Fanggebiete beurteilen		7
2	Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)	a)Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischarten und -größe sowie Meeresgebieten auswählenb)Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzenc)Fanggeräte reinigen, instand halten und lagern		20
3	Sicherheit und Verhalten an Bord (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)	a)Seemannschaft praktizierenb)Maßnahmen des Feuerschutzes und Rettungsbootwesens anwendenc)Gefährdungspotenziale im Decksbetrieb erkennen und an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen mitwirken		
		d)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, beurteilen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifene)Fischereifahrzeuge mit Lebensmitteln ausrüsten und Mahlzeiten zubereitenf)Hygienestandards beim Anbordnehmen, bei der Be- und Verarbeitung, Lagerung und Anlandung von Fängen umsetzeng)Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Schifffahrtsrechts steuern und bedienen		10
4	Navigation und Wetterwarndienst (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)	a)Informationen des Seewetterdienstes einholen, bewerten und nutzenb)eigene Wetterbeobachtungen durchführen und auf Wettergefährdungen reagierenc)Fangreisen und Fangtätigkeiten in Abhängigkeit von Wetterwarnungen planen und an der Durchführung von Fangreisen und Fangtätigkeiten mitwirkend)Navigationsgeräte und nautische Ausrüstung handhabene)bei der Navigation von Fischereifahrzeugen mitwirken		15
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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat	19. bis 36. Monat
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1	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)	a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben	
2	Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)	a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
3	Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)	a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
		c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen	während der gesamten Ausbildung
4	Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)	Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5	Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 5)	a)ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeitsaspekte erläutern und beachtenb)Arten- und Biotopschutz bei der Fischereiausübung berücksichtigenc)Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes umsetzend)an Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des guten Zustands von Gewässern mitwirkene)Gefährdungspotenziale erkennenf)Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen ergreifeng)Schädigungen erkennen, beurteilen und Maßnahmen zur Beseitigung der Schädigung einleiten
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Zitiervorschlag: Anlage FischwAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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