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# § 4 FischVermNV 1993 — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

- 1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission vom 21. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 52 S. 8), verstößt, indem er

  - a) entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet,

    - aa) deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 nicht einheitlich ist oder

    - bb) auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Größenklasse oder die Art der Aufmachung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,

  - b) entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,

- 2. (weggefallen)

- 3. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 212 S. 79) verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet,

  - a) die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlung nicht erfüllen,

  - b) bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,

  - c) deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,

  - d) die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen Fremdkörper enthalten oder

  - e) deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Buchstabe a

    - aa) Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder

    - bb) Satz 2 über die Aufmachungsform

  - entspricht, oder

- 4. gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven vermarktet,

  - a) die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,

  - b) die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,

  - c) deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,

  - d) in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen,

  - e) die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder

  - f) bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 entspricht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 4 FischVermNV 1993

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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