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§ 3 FischVermNV 1993 — Überwachung

Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften

1.
der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
2.
dieser Verordnung

bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.