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§ 5 FischVergünstV — Muster für Anträge

Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt kann für Anträge, Meldungen und Erklärungen, die zur Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte notwendig sind, Muster im Bundesanzeiger bekanntmachen und Vordrucke bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt Muster bekanntgemacht hat oder Vordrucke bereitstellt, sind diese zu verwenden.