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§ 4 FischVergünstV — Anträge, Forderungen

Fischereierzeugnisse-Vergünstigungs-Verordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

(2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich.