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§ 3 FischSeuchV 2008 — Genehmigungspflicht

Fischseuchenverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer in einem

1.
Aquakulturbetrieb,
2.
Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
3.
Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum

Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.