nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 FischSeuchV 2008 — Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb

Fischseuchenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb amtlich festgestellt, so gilt Folgendes:

- 1. Der Betreiber des Aquakulturbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdächtige Fische aus Aquakultur nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

- 2. Nicht unter Nummer 1 fallende Fische aus Aquakultur dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von der derselben nicht exotischen Seuche betroffenen Aquakulturbetrieb oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden.

- 3. Bei der Schlachtung nach Nummer 2 anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.

- 4. Der Betreiber eines Aquakulturbetriebes hat verendete Fische aus Aquakultur unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

- 1. Personen den Aquakulturbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,

- 2. Personen vor jedem Verlassen des Aquakulturbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen,

- 3. Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen aus Aquakultur in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,

- 4. Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die in § 6 Abs. 1 genannten Betriebe anordnen.

---

Zitiervorschlag: § 22 FischSeuchV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
