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# § 2 FischSeuchV 2008 — Begriffsbestimmungen

Fischseuchenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

- 1. Fische aus Aquakultur:Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden,

- 2. Aquakulturbetrieb:jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht,

- 3. Angelteich:Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor:

- 1. Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist;

- 2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der

  - a) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung,

  - b) klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder

  - c) pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung

- den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.

Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

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Zitiervorschlag: § 2 FischSeuchV 2008

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FischSeuchV%202008/2

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