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§ 42 FischRDV 1998 — Zuständigkeit

Seefischerei-Bußgeldverordnung

Außer Kraft: § 42 ist seit 27.04.2024 nicht mehr im FischRDV 1998 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.