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# § 4 FischEtikettG — Zuständigkeit für die Überwachung

Fischetikettierungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie die Einhaltung der Überwachung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen obliegt

- 1. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung, solange die Fische oder Fischereierzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung sind,

- 2. im Übrigen den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 4 FischEtikettG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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