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# § 2 FischEtikettG — Begriffsbestimmungen

Fischetikettierungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieses Gesetzes sind

- 1. Etikettierung:

  - a) die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kennzeichnung an einen oder mehrere Fische oder Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an ihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse oder

  - b) Verwenden eines Lieferscheines oder vergleichbarer Bescheinigungen für eine Sendung von Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder Handelsstufe - ausgenommen im Falle der Abgabe an den Endverbraucher - oder

  - c) im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischereierzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels schriftliche und deutlich sichtbare Angaben für den Verbraucher am Ort der Abgabe;

- 2. Produktionsmethode:Fang von Fischen in der See oder in Binnengewässern oder Erzeugung von Fischen in der Aquakultur.

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Zitiervorschlag: § 2 FischEtikettG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FischEtikettG/2

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