Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes sind
jeweils die in § 1 Satz 1 genannten Behörden.
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Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fischetikettierungsgesetzes sind
jeweils die in § 1 Satz 1 genannten Behörden.