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§ 2 Fisch-BuV (Brandenburg)

Fischereibuchverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Fischereibuch wird nach einem vom Ministerium für

Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Muster in Loseblattform

geführt. Jedes Fischereirecht erhält ein gesondertes Blatt.