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# § 4 FintMechAusbV — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

- 2. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,

- 3. Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

- 4. Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen,

- 5. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,

- 6. Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente,

- 7. Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werkstoffen,

- 8. Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur,

- 9. Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse,

- 10. Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen,

- 11. Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeuginterieur und

- 12. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

- 4. Digitalisierte Arbeitswelt.

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Zitiervorschlag: § 4 FintMechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FintMechAusbV/4

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