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# § 15 FintMechAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
1.	Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils	mit 30 Prozent,
2.	Montageauftrag	mit 30 Prozent,
3.	Auftrags- und Fertigungssteuerung	mit 15 Prozent,
4.	Interieurtechnologien	mit 15 Prozent sowie
5.	Wirtschafts- und Sozialkunde	mit 10 Prozent.
```

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

- 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",

- 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".

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Zitiervorschlag: § 15 FintMechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FintMechAusbV/15

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