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Art 5 Finanzvermögen-Staatsvertrag (Brandenburg) — Entschädigungsfonds

Staatsvertrag über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund beziehungsweise dem Entschädigungsfonds aus den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes zu leistenden Abführungen des Finanzvermögens keine Finanzierungsverpflichtungen obliegen.