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# § 8 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Untergebrachte Personen mit einem Grad der Freiheitsentziehung von 0

Finanzierungsverordnung StrUG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Personalausstattung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 orientiert sich an der Anzahl untergebrachter Personen mit einem Grad der Freiheitsentziehung von 0 sowie der Anzahl der Behandlungskontakte. Ein Behandlungskontakt erfordert durchschnittlich die Einbindung folgender Berufsgruppen:

1. ärztlicher Dienst mit 25 Prozent,

2. Sozialdienst mit 50 Prozent und

3. Pflegedienst mit 25 Prozent.

(2) Der Kontakt kann persönlich oder in digitaler Form erfolgen. Ein Behandlungskontakt besteht aus Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung. Der Kontakt endet mit der abschließenden Nachbereitung, auch wenn hierzu mehrere Termine mit der untergebrachten Person notwendig sind.

Soweit Termine durch Verschulden der untergebrachten Person abschließend nicht zustande kommen, handelt es sich dennoch um einen Behandlungskontakt.

(3) Die Planung der Behandlungskontakte basiert grundsätzlich auf der Anzahl der Behandlungskontakte des Vorjahres. Abweichungen bezüglich der Gesamtzahl der Behandlungskontakte sind insbesondere dann möglich, wenn sich die Anzahl der untergebrachten Personen oder die Behandlungsstrategie ändert. Die Änderungen sind zu begründen und im Rahmen der Budgetverhandlungen zu erörtern.

(4) Die notwendigen Kosten, die der Klinik nachweislich für die untergebrachten Personen in externen Wohnformen entstehen, werden erstattet. Die voraussichtlichen Kosten sind tabellarisch je untergebrachter Person mit einem Freiheitsgrad von 0 für das Planjahr zu kalkulieren.

Der Nachweis erfolgt auf Basis der gemäß Satz 2 geführten Aufstellungen. Auf Verlangen des zuständigen Ministeriums sind die Ausgaben beleghaft zu dokumentieren.

(5) Der Nachweis der Behandlungskontakte erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses durch eine summarische Auflistung des Namens der untergebrachten Person mit einem Grad der Freiheitsentziehung von 0 und der Anzahl der Behandlungskontakte. Für Prüfzwecke enthält die Akte der untergebrachten Personen weitergehende Informationen.

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Zitiervorschlag: § 8 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/8

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