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# § 6 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Vereinfachtes Budget zur Finanzierung der Unterbringung in allgemeinpsychiatrischen Einrichtungen

Finanzierungsverordnung StrUG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Ermittlung der notwendigen Kosten finden ebenfalls Anwendung, soweit Personen gemäß § 1 StrUG NRW innerhalb einer ausschließlich für die strafrechtsbezogene Unterbringung eingerichteten Abteilung in einer allgemeinpsychiatrischen Einrichtung untergebracht sind.

(2) Eine Abteilung oder Station im Sinne des Absatzes 1 ist grundsätzlich dann vorhanden, wenn die organisatorische und kostenmäßige Eigenständigkeit vorhanden ist. Die Entscheidung über das Vorhandensein einer Abteilung im Sinn des Absatzes 1 trifft das zuständige Ministerium.

Für alle anderen untergebrachten Personen, die innerhalb einer allgemeinpsychiatrischen Einrichtung untergebracht sind, wird ein vereinfachtes Budget gemäß Absatz 3 festgelegt.

(3) Grundlage für das vereinfachte Budget nach Absatz 2 Satz 3 ist der jeweils zwischen den Vertragsparteien gemäß § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, auf Basis der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, im Folgenden BPflV, beziehungsweise gemäß § 64 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, für den relevanten Budgetzeitraum vereinbarte Basisentgeltwert, exklusive etwaiger Ausgleichszahlungen. Für die Kalkulation des Budgets wird der für den Budgetzeitraum vereinbarte Basisentgeltwert mit der prognostizierten Anzahl an Berechnungstagen multipliziert.

(4) Sollte der relevante Basisentgeltwert für den Budgetzeitraum noch ausstehend sein, findet der zuletzt ausgehandelte Wert der Klinik Anwendung. Eine abschließende Berechnung findet nach Vorlage des jeweils für den Vereinbarungszeitraum gültigen Basisentgeltwert unter Berücksichtigung der gemäß § 3 Absatz 4 der BPflV geltenden Erhöhungsrate statt.

Falls für den forensischen Behandlungsbereich in der Klinik kein anwendbarer Basisentgeltwert vereinbart wird, können Vergleichswerte anderer Kliniken herangezogen beziehungsweise ein individuelles Budget vereinbart werden.

(5) Soweit die tatsächliche Belegung im aktuellen Jahr von der kalkulierten Belegung abweicht, erfolgt nach Abschluss des Jahres ein Ausgleich in Höhe des nach Absatz 3 ermittelten Tagessatzes.

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Zitiervorschlag: § 6 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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