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§ 5 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter

Finanzierungsverordnung StrUG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mittel zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter werden jährlich auf Basis der voraussichtlich belegten stationären beziehungsweise teilstationären Plätze der Kliniken als Pauschale in einer Summe bis zum 31. Mai des jeweiligen Jahres ausgezahlt. Die Kliniken verpflichten sich zur zweckentsprechenden Verwendung der Mittel.

(2) Die Ermittlung des Pauschalbetrages erfolgt auf Basis der im Haushaltsplan 2022 bei Kapitel 11 070 Titelgruppe 61 etatisierten Mittel für die „Pauschale Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach dem Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)“ in Verbindung mit den Planbetten in den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern des Jahres 2022 gemäß der Erhebung des Landesbetriebs für Information und Technik. Der Basiswert des Pauschalbetrages beträgt 8 Euro 57 Cent pro Tag und Sollplatz. Der Basiswert wird entsprechend des jährlichen Orientierungswertes für Krankenhäuser gemäß § 10 Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, im Folgenden KHEntgG, mit Wirkung für die Zukunft angepasst und bekanntgegeben.

(3) Die Kliniken beantragen auf dieser Basis die Auszahlung des Pauschalbetrages bis zum 28. Februar eines Jahres beim zuständigen Ministerium. Der Pauschalbetrag wird auf Basis der Sollplätze zum 1. Januar eines Jahres ermittelt. Dauerhafte Änderungen an der Zahl der Sollplätze im laufenden Jahr werden ab dem Folgejahr berücksichtigt.

Soweit die tatsächliche Belegung in einem Jahr von der Soll-Belegung abweicht, erfolgt ein Ausgleich im Folgejahr auf Basis der gemeldeten Statistikdaten (Berechnungstage).