(1) Die behandlungsnahen Berufsgruppen umfassen insbesondere
1. Ärztinnen und Ärzte inklusive ärztlicher Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
2. Psychologinnen und Psychologen
3. Pflegefachpersonen,
4. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
5. Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten,
6. Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten,
7. Erzieherinnen und Erzieher,
8. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
9. Pflegehelferinnen und Pflegehelfer sowie
10. ergänzend sonstige Personalausgaben für behandlungsnahe Berufsgruppen.
(2) Die personelle Ausstattung ist pro Klinik darzustellen. Soweit unterschiedliche Behandlungsbereiche vorhanden sind, kann eine differenzierte Darstellung erfolgen.
Das geplante Personal
1. für die Behandlung und Betreuung von untergebrachten Personen mit einem Grad der Freiheitsentziehung von 0 ist unter Berücksichtigung des § 8 sowie
2. für die ambulante Nachsorge ist unter Berücksichtigung des § 9
als Bestandteil der Personalausstattung gemäß Satz 1 zu dokumentieren.
(3) Auszubildende in den Berufsgruppen des Pflege- und Erziehungsdienstes können in einem angemessenen Verhältnis zwischen Fachkraft und Auszubildenden angesetzt werden.
(4) Unter der Maßgabe, dass das therapeutische Konzept beibehalten, eine adäquate Behandlung im Sinne des StrUG NRW sichergestellt wird und die Gesamtpersonalkosten nicht überschritten werden, können
1. die Kliniken Personalstellen behandlungsnaher Berufsgruppen mit Personal anderer behandlungsnaher Berufsgruppen besetzen sowie
2. die Träger im Bedarfsfall für bis zu sechs Monate Personalstellen zwischen Kliniken verschieben.
Das zuständige Ministerium ist hierüber innerhalb von vier Wochen zu informieren.
Die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitendenvertretungen sind sicherzustellen.