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# § 3 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Personal- und Sachkosten für psychiatrische Krankenhäuser und Entziehungsanstalten im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 StrUG NRW

Finanzierungsverordnung StrUG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Personalausstattung umfasst behandlungsnahe und behandlungsferne Berufsgruppen. Die darauf basierenden Personalkosten der Kliniken richten sich nach dem Personal-Soll, das im Vorjahr Grundlage der Budgetvereinbarung war. Grundsätzlich erfolgt die Fortschreibung des Personal-Solls, Änderungen sind begründet zu beantragen.

(2) Die notwendigen Sachkosten umfassen die Kostenpositionen für

1. Lebensmittel und bezogene Leistungen,

2. medizinischen Bedarf,

3. Beurlaubungskosten,

4. Wasser, Energie, Brennstoffe,

5. Wirtschaftsbedarf,

6. Verwaltungsbedarf,

7. Fort- und Weiterbildungskosten der Beschäftigten,

8. zentrale Verwaltungsdienste,

9. zentrale Gemeinschaftsdienste,

10. wiederbeschaffte Gebrauchsgüter,

11. Steuern, Abgaben und Versicherungen,

12. Instandhaltungen und Wartungen,

13. Abschreibungen auf Vermögensgegenstände, deren Anschaffungskosten nicht durch das Land oder Spenden finanziert wurden,

14. sonstige Abgaben sowie

15. sonstige Sachkosten.

(3) Folgende Sachverhalte werden durch Erlass des zuständigen Ministeriums geregelt:

1. Kosten für die Krankenbehandlung, Vorsorgeleistung und sonstige Maßnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der Anlasserkrankung stehen, sofern die untergebrachte Person nicht oder nicht in entsprechendem Umfang krankenversichert ist (§ 12 StrUG NRW),

2. Motivationszulage (§§ 13 Absatz 5, 14 Absatz 3 Satz 1 StrUG NRW),

3. individuelle Kosten der untergebrachten Personen im Zusammenhang mit Beschäftigung und Arbeit (§ 14 Absatz 1 und 2 StrUG NRW),

4. Selbstverpflegungszuschuss (§ 18 Absatz 2 Satz 3 StrUG),

5. Bekleidungszuschuss (§ 28 StrUG NRW) sowie

6. Taschengeld (§ 28 StrUG NRW).

Grundsätzlich gilt, dass die Kliniken bis zum 31. Mai eines Jahres ein separates Budget erhalten, das für alle Sachverhalte gesamtheitlich bewirtschaftet wird. Die Ausgaben sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist als Nachweis bis zum 31. März des auf das Budgetjahr folgende Jahr dem zuständigen Ministerium vorzulegen. Mehr- und Minderbedarfe werden über das nächste Budget ausgeglichen.

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Zitiervorschlag: § 3 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/3

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