(1) Die notwendigen Kosten der strafrechtsbezogenen Unterbringung im Sinne des § 1 StrUG NRW in einer Klinik umfassen alle Kosten, die zur Erreichung des Unterbringungsziels nach § 2 Absatz 2 StrUG NRW notwendig sind. Umfasst sind auch die Kosten der Nachsorge gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 3 StrUG NRW.
(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 umfassen Personalkosten, Sachkosten, Kosten für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu fünfzehn Jahren (kurzfristige Anlagegüter), Bau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen der Träger und Trägerkosten.
(3) Die Finanzierung von Bauunterhaltungsmaßnahmen und nicht planungsrelevanten Baumaßnahmen bis zur Höhe von 1 000 000 Euro, die die Kliniken in eigener Zuständigkeit umsetzen, ist Bestandteil der notwendigen Kosten und wird außerhalb dieser Verordnung geregelt.
(4) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.