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§ 18 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Prüf- und Einsichtnahmerechte

Finanzierungsverordnung StrUG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Beurteilung der Leistungen und Kosten der betreffenden Klinik im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben, muss die Klinik, gegebenenfalls über den jeweiligen Träger, auf Anforderung des zuständigen Ministeriums zusätzliche Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen. Hierbei sind die Datenschutzvorschriften zu beachten. Die Prüf- und Einsichtnahmerechte können auf Dritte übertragen werden.

(2) Die gesetzlichen Kontroll- und Prüfrechte anderer Institutionen, wie beispielsweise des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen, bleiben unverändert bestehen. Wenn gemäß Satz 1 erforderliche Informationen nur durch Zugriff auf Unterlagen von Unternehmen oder Trägern, die mit der betreffenden Klinik verbunden sind, nachgewiesen werden können, hat die Klinik die Wahl, diesen Nachweis entweder durch Vorlage solcher Unterlagen aus ihrem Geschäftsbetrieb zu erbringen oder durch Vorlage einer Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, aus der Art, Umfang und Höhe der Aufwendungen des verbundenen Unternehmens sowie deren Angemessenheit hervorgeht.