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§ 16 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Jahresabschluss und Ausgleiche

Finanzierungsverordnung StrUG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Testat oder die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines ehemals vereidigten Buchprüfers über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kliniken für den vergangenen Budgetzeitraum ist dem zuständigen Ministerium bis zum 31. August des Folgejahres vorzulegen. Der Jahresabschluss für die unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden gemäß § 10 erfolgt grundsätzlich gemäß Testat oder Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines ehemals vereidigten Buchprüfers oder in einer anderen geeigneten Form bis zum 30. September des Folgejahres.

(2) Eine zusammengefasste Rechnungslegung und Buchführung für mehrere Kliniken oder Abteilungen ist nur im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 zulässig.

(3) Der jeweilige Jahresabschluss der Kliniken besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises sowie dem Fördernachweis für die aus Landesmitteln angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Belegungsnachweisen. Soweit die Kliniken gemeinsam mit Allgemeinpsychiatrien geführt werden und deshalb gemeinsame Jahresabschlüsse sowie Gewinn- und Verlustrechnungen aufgestellt werden, ist daneben eine verursachungsgerechte Kostenstellenrechnung vorzulegen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 sind die Vollzeitkräfte pro Behandlungsbereich nach § 4 nachzuweisen.

(4) Für rechnerische Mehr- und Mindererlösausgleiche aufgrund des Jahresabschlusses sind die Dokumente gemäß Absatz 1 maßgebend. Weichen die dokumentierten Kosten von den vereinbarten Kosten ab, so wird ein Ausgleich wie folgt vorgenommen:

1. Unterschreiten die testierten Kosten die vereinbarten Kosten, verbleibt die Differenz bei der budgetierten Stelle und steht überjährig zweckgebunden für notwendige Mehrbedarfe im Bereich der forensischen Psychiatrie zur Verfügung. Der Mittelbestand und der -einsatz sind zu dokumentieren. Soweit die Summe der Einsparungen je budgetierter Einrichtung mehr als 5 Prozent des für das Folgejahr geplanten Budgets beträgt, ist die Verwendung in den Budgetverhandlungen zu erörtern.

2. Überschreiten die testierten Kosten die vereinbarten Kosten und können nicht durch Beträge gemäß Nummer 1 ausgeglichen werden, werden diese erstattet. Das zuständige Ministerium kann gesonderte Begründungen anfordern.

Für dokumentierte Mehr- oder Minderausgaben der Trägerkosten gemäß § 10 Absatz 5 gilt, dass notwendige Mehrkosten erstattet werden und Minderkosten für die laufenden Kosten gemäß § 10 Absatz 1 eingesetzt werden und das Budget mindern.