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# § 15 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Unterbringung von untergebrachten Personen aus und in anderen Bundesländern

Finanzierungsverordnung StrUG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit keine andere Regelung auf Länderebene existiert, gelten die Absätze 2 oder 3.

(2) Die Erstattungsleistungen für untergebrachte Personen aus anderen Bundesländern werden den jeweiligen Bundesländern in Rechnung gestellt. Die Berechnung basiert auf einem tagesgleichen Pflegesatz, der sich aus dem Budget und der voraussichtlichen jahresdurchschnittlichen Zahl der untergebrachten Personen errechnet sowie einem durch das zuständige Ministerium festgesetzten Zuschlag zur Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie einem Investitionskostenzuschlag, der an das Land abzuführen ist.

(3) Die Leistungen für untergebrachte Personen in anderen Ländern werden auf Grundlage von Rechnungen erstattet.

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Zitiervorschlag: § 15 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FinanzVO%20StrUG/15

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