(1) Trägerkosten sind die notwendigen Kosten, die den unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt außerhalb dieser Kliniken entstehen und nicht von §§ 3 und 5 erfasst sind.
(2) Die Kosten gemäß Absatz 1 sind unabhängig von den Budgetanmeldungen der Kliniken vorzulegen. Dabei ist die Kostenermittlung verursachungsgerecht und nachvollziehbar darzustellen und zu begründen. Soweit zentrale Dienstleistungen für die Kliniken erbracht werden, handelt es sich dabei nicht um Kosten der unteren staatlichen Maßregelvollzugsbehörden. Die Kosten sind in den Kalkulationen der Kliniken als Sachkosten darzustellen.
(3) Das zuständige Ministerium kann die Kosten gemäß Absatz 1 als Pauschale festsetzen.
(4) Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich zur Mitte eines Quartals zu gleichen Anteilen im Budgetjahr.
(5) Außer in den Fällen des Absatzes 3 ist die Verwendung der Kosten zu dokumentieren und muss über ein Testat oder die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin beziehungsweise eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zum 30. September des Folgejahres erfolgen.