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§ 1 FinanzVO StrUG (Nordrhein-Westfalen) — Grundsatz

Finanzierungsverordnung StrUG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Kostentragung einschließlich der Nachweis- und Prüfpflichten der notwendigen Kosten zur Durchführung der strafrechtsbezogenen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen gemäß § 56 Absatz 1 des Strafrechtsbezogenen Unterbringungsgesetzes NRW vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrUG NRW. Diese werden gemeinsam als Kliniken bezeichnet. Zuständiges Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt zuständige Ministerium.